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LG Memmingen Beschluss vom 29.12.1977 - 4 T 1048/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderrechtsfähigkeit von Rolläden

 

Orientierungssatz

Rolläden können Sondereigentum sein.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer je zur Hälfte des im Beschlußeingang bezeichneten Grundstücks. Am 9. März 1977 erklärten sie zu Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten - URNr 383/1977 -, daß sie das Grundstück in der Weise in zwei Miteigentumsteile teilen, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung samt Nebenräumen verbunden ist. In Abschnitt III der Urkunde bestimmt sie unter der Überschrift Gemeinschaftsordnung ua folgendes:

"Als Inhalt des Sondereigentums wird in Ergänzung des Wohnungseigentumsgesetzes und in teilweiser Änderung davon folgendes bestimmt:

1.

Gegenstand und Inhalt des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums

a)

...

b)

In Ergänzung von § 5 WEG wird festgelegt, daß Sondereigentum sind:

...

gg) die Rolläden.

..."

Abschnitt IV der Urkunde enthält unter der Überschrift Grundbuchanträge folgendes:

"Die Vertragsteile sind über die Vereinbarungen in Abschn II und III dieser Urkunde einig. Sie bewilligen und beantragen in das Grundbuch einzutragen:

1.

die Teilung des eingangs erwähnten Grundbesitzes nach Maßgabe von Abschn II,

2.

die Bestimmungen nach Abschn III dieser Urkunde als Inhalt des Sondereigentums.

..."

Unter dem 17. März 1977 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Urkunde zum Vollzug gemäß § 15 GBO "im Namen aller Vertragsparteien - im Namen von Gläubiger und Schuldner" dem Grundbuchamt vor.

Mit Zwischenverfügung vom 30. März 1977 wies das Grundbuchamt die Beschwerdeführer unter Fristsetzung zur Beseitigung des Vollzugshindernisses darauf hin, daß dem Vollzug der Urkunde entgegenstehe, daß die nichtsondereigentumsfähigen Rolläden nach dem Vertrag Gegenstand vo...

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