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LG Memmingen Beschluss vom 06.09.2004 - 4 T 1691/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

WEG. Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter

 

Verfahrensgang

AG Memmingen (Beschluss vom 15.07.2003; Aktenzeichen 25 UR II 24/02)

 

Nachgehend

BayObLG (Beschluss vom 04.04.2005; Aktenzeichen 2Z BR 198/04)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 15.07.2003 wird als unbegründet

zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.602,35 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Wohnung …er Wohnungseigentümergemeinschaft … die Beklagte ist die Verwalterin für die in dieser Wohneinheit … gelegenen 6 Eigentumswohnungen.

Die Antragsteller hatten ihr Wohnungseigentum jedenfalls bis März 1997 vermietet. In einem anschließend im Jahre 2000/2001 durchgeführten Rechtsstreit versuchten die Antragsteller für den Abrechnungszeitraum 1996 einen Betrag von 3.325,38 DM (1.700,24 Euro) und für den Zeitraum Januar und Februar 1997 einen Betrag von 431,00 DM (220,37 Euro) gegen die damals von der ehemaligen Mieterin verfolgten Ansprüche durchzusetzen. Hierbei legten die Antragsteller der Nebenkostenabrechnung gegenüber ihrer Mieterin im dortigen Berufungsverfahren 1 S 733/02 die durch die Antragsgegnerin für ihre Wohneinheit erstellte Einzeljahresabrechnung ohne jegliche Veränderung zugrunde (Schriftsatz vom 29.05.2002, Bl. 35/38 d.A. 11 C 1656/01 AG Memmingen – 1 S 733/02 LG Memmingen).

Mit einer beim Amtsgericht – Prozessgericht – Memmingen am 22.11.2002 eingereichten Klageschrift vom 31.10.2002, auf deren Inhalt (Bl. 1/6 d.A.) verwiesen wird, beantragten die Antragsteller, die Antr...

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