Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsleistung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Kaskoentschädigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit seinem Fahrzeug Mercedes E 200 Cdi mit dem amtlichen Kennzeichen … kaskoversichert.
Der Kläger trägt vor, dass er mit seinem Fahrzeug am 07.11.2004 die … aus Richtung … kommend in Richtung … befahren habe. Er habe seinen Freund Ferat … in … (…) besuchen wollen. Es habe geregnet und die Sichtverhältnisse seien schlecht gewesen. In Höhe des Stationskilometers … sei er aufgrund den Straßen- und Witterungsverhältnissen nicht angepasster Fahrgeschwindigkeit um etwa 0.07 Uhr bei Durchfahren einer Linkskurve ins Schleudern gekommen. Er sei etwa 60 bis 70 km/h gefahren. Vielleicht sei er auch etwas schneller gefahren. Er sei von der rechten Fahrbahnseite auf die linke Fahrbahnseite geraten und seitlich an der linken Schutzplanke vorbei gerutscht. Er habe die linke Leitplanke mit dem vorderen Kotflügel berührt und dann gegengelenkt. Dann habe er die rechte Schutzplanke berührt und dann auf der rechten Fahrbahnseite angehalten. Ob er gebremst habe, könne er nicht mehr genau sagen. Durch den Unfall seien Reparaturkosten in Höhe von 8.532,91 EUR netto entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.532,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01....