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LG Lüneburg Beschluss vom 08.11.1994 - 5 T 79/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Schornstein für Kamin

 

Verfahrensgang

AG Celle (Urteil vom 04.08.1994; Aktenzeichen 9 II 14/93 (WEG))

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 04. 08. 1994 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Antragsteller zur Belassung des Stahlschornsteins auf dem dritten Obergeschoß des Hauses … in … wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern die Beseitigung eines Schornsteins.

Die Antragsgegner, die Miteigentümer zu je 1/2 der im Wohnungsgrundbuch von … eingetragenen Eigentumswohnung sind, errichteten im Jahre 1991 oberhalb ihrer Wohnung im dritten Obergeschoß auf dem Dach des Hauses … einen stählernen Schornstein. Dieser dient dem ebenfalls in die Wohnung eingebauten Kamin als Rauchabzug.

Die Antragsgegner hatten sich im Jahre 1990 wegen des Einbaus des Kamins sowie anderer Umbaumaßnahmen an den früheren Verwalter, … gewandt. Unter dem 22. 08. 1990 richtete der damalige Hausverwalter an die Antragsgegner folgendes Schreiben:

„Namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft … genehmige ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Verwalter hiermit den Einbau eines Kamins in der Penthousewohnung Nr. …”

Anläßlich einer Eigentümerversammlung am 20. 03. 1993 beschloß die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich, daß der Schornstein entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden soll. Ferner beauftragte sie den Verwalter, die Antragsteller zur Beseitigung aufzufordern, und ermächtigte sie den Verwalter, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes K...

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