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LG Lüneburg Beschluss vom 02.12.1999 - 6 T 66/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Zwangsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Vollstreckung von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen ist angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 1

 

Verfahrensgang

AG Celle (Beschluss vom 21.10.1999; Aktenzeichen 26 M 12352/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 21. Oktober 1999 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Zwangsvollstreckung für die Dauer von sechs Monaten ab Erlass dieses Beschlusses aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 07. September 1999 – Aktenzeichen: 44 F 84/99 – ohne Raten bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt … beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg.

Ihr Antrag vom 05. Oktober 1999, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 07. September 1999 zu gewähren, hat das Amtsgericht Celle mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 nur eingeschränkt insoweit bewilligt, als es die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat. Insoweit hat die Gläubigerin gegen diesen Beschluss mit Erfolg Beschwerde eingelegt.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird einer Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt nur dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt „erforderlich erscheint” (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Erforderlichkeit bestimmt sich nach objektiven und subjektiven Merkmalen.

Maßgebend sind Umfang, Schwierigk...

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