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LG Leipzig Beschluss vom 27.02.2006 - 12 T 1207/05

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Verfahrensgang

AG Leipzig (Aktenzeichen 404 IN 497/05)

 

Nachgehend

BGH (Gerichtsbescheid vom 21.06.2007; Aktenzeichen IX ZB 51/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1) vom 12.10.2005 sowie des Beschwerdeführers zu 2) vom 17.10.2005 werden zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerde-Verfahrens.

  • 3.

    Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 13 0.709,00 EUR.

 

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sie sind.

Mit schriftlichem Vertrag vom 13.07.1998 gründeten die beiden Beschwerdeführer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Immobilienbauträgergesellschaft W. GbR", die sie später änderten in "H & P Grundstücksgesellschaft GbR Th. H. und M. P.". Mit schriftlichem Vertrag vom01.04.1999 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "H & P Grundstücksgesellschaft GbR, Thomas H. und M. P." für das Objekt Leipziger Straße 25 in Hartha (vgl. im Einzelnen Gutachten des Insolvenzverwalters vom 01.09.2005/ II., Blatt 424 ff.).

Auf Antrag der Gläubigerin vom 14.02.2005 (Blatt 1 ff. d.A.) eröffnete das Amtsgericht Leipzig - Vollstreckungsgericht -mit Beschluss vom 26.09.2005 das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt Dr. St. zum Insolvenzverwalter (vgl. Blatt 686 ff.. d.A.).

Gegen diesen Beschluss wandten sich der Beschwerdeführer zu 1) mit .sofortiger Beschwerde vom 12.10.2005 (Blatt 733 ff. d.A.) und der Beschwerdeführer zu 2) mit sofortiger Beschwerde vom 17.10.2005 (Blatt 786 ff. d.A.).

Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig sei verfahrensfehlerhaft, weil das. Landgericht Leipzig zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über anhängige Beschwerden noc...

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