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LG Landau (Pfalz) Beschluss vom 19.01.2011 - 3 T 64/10

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Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 22.04.2010; Aktenzeichen XVII 31/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.07.2011; Aktenzeichen XII ZB 80/11)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, Az.: XVII 31/10, vom 22.04.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  • II.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

  • III.

    Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz - Zweigstelle Bad Bergzabern - leitete im Februar 2010 auf Anregung des Pklinikums. für den Betroffenen, der sich dort gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug befindet und an einer paranoiden Schizophrenie (ICD10:F20.0) mit chronisch-progredientem Verlauf leidet, ein Betreuungsverfahren ein. Nach Einholung eines psychiatrischem Gutachtens bei dem Sachverständigen Dr. P. und einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde richtete es durch Beschluss vom 22.04.2010 eine Betreuung ein mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt an und bestellte Ra. K. aus Landau als Berufsbetreuer. Zur Begründung führte es gestützt auf seine Ermittlungen aus, dass der Betroffene auf Grund einer schizophrenen Psychose bei Residualsymptomatik mit Antriebsminderung, desorganisiertem Verhalten, Rat- und Hoffnungslosigkeit sowie depressiven Stimmungszuständen seine Vermögensangelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich und zuverlässig selbst zu regeln vermöge. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei deshalb erforderlich, da der Betroffene in der Vergangenheit kaum durchschaubare Geldgeschäfte getätigt habe, die sich für ihn jeweils finanziell erheblich nachteilig ausgewirkt hätten, weshalb eine erhebliche Gefahr für dessen Vermögen bestünde.

Mit seiner am 11.05.2010 eingegangenen B...

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