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LG Krefeld Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19

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Verfahrensgang

AG Kempen (Urteil vom 12.04.2019; Aktenzeichen 13 C 636/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klagerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 12.04.2019 (Az. 13 C 636/16) wird zuruckgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt die Klagerin.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorlaufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Klagerin macht gegenuber den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruche infolge des Todes ihres am 21.09.2015 an einer Legionelleninfektion verstorbenen Ehemannes geltend.

Wegen des Tatbestandes sowie der erstinstanzlich gestellten Antrage wird gemaP.i § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverstandigengutachtens und mundlicher Erlauterung des Gutachtens durch den Sachverstandigen im Rahmen eines Beweistermins abgewiesen.

Zur Begrundung hat das Amtsgericht ausgetuhrt, dass es der Klagerin nicht gelungen sei, den ihr obliegenden Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO im Hinblick auf das Vorliegen der haftungsbegrundenden Kausalitat zu fUhren. Denn es stehe nach der DurchfUhrung der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Ehemann der Klagerin durch kontaminiertes Wasser in der von den Beklagten angemieteten Wohnung mit der zu seinem Tode fUhrenden Legionellose infiziert habe. So sei der zum Tode fUhrende Erregertyp legionella pneumophilia der Serogruppe 1 in diversen Wasserproben, die im Hause und in der Wohnung der Klagerin entnommen wurden, nicht gefunden worden. Nachgewiesen sei dort lediglich der Legionellenerreger der Serogruppe 2-14. Zwar bestehe trotzdem eine Möglichkeit, dass sich der Erreger der Serogruppe 1 in der Trinkwasseranlage befunden habe, diese Wahrscheinlichkeit habe der Sachverständige jedoch als äußerst gering eingeschätzt. Der Einholung eines...

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