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LG Köln Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10

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Verfahrensgang

AG Gummersbach (Entscheidung vom 27.08.2010; Aktenzeichen 11 C 237/10)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.08.2010 - 11 C 237/10 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie 101,40 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am 12.02.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen E2 beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge E2 mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am 19.02.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen E2 zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet. Zum Mietbeginn trat der Zeuge E2 seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2010 in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten durch schriftliche Erklärung erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung lautete wie folgt: "Aus diesem Verkehrsunfall steht mir gegen den o.g. Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Schadense...

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