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LG Köln Urteil vom 26.03.1997 - 10 S 545/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhung bei Wohnungsbindung: Erläuterungspflicht bei Fenstermodernisierung. Mieterhöhung bei Wohnungsbindung: fiktive Instandsetzungskosten

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Werden in einheitlicher Maßnahme allein die Fenster der Wohnanlage modernisiert, bedarf es in der Mieterhöhungserklärung keiner besonderen Erläuterung der Gewerke, soweit die Zusatzberechnung zur Wirtschaftlichkeitsberechnung die einheitliche Maßnahme zweifelsfrei erkennen läßt. Der Mieter ist dann auf die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen zur Klärung von Detailfragen verwiesen.

2. Fiktiven Instandsetzungskosten anläßlich einer Fenstermodernisierung in Höhe einer geschätzten Quote der Gesamtkosten der Maßnahme ist in der Zusatzberechnung zur Wirtschaftlichkeitsberechnung (hier: beim Ansatz der zusätzlichen Fremdkapitalkosten) in gleicher Quote Rechnung zu tragen.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin v. 6. 11. 1995 ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG unwirksam, da die Mieterhöhung in diesem Schreiben in Verbindung mit der beigefügten Zusatzberechnung nicht hinreichend berechnet und erläutert worden ist.

Die Klägerin hat mit Schreiben v. 6. 11. 1995 eine Mieterhöhung von 435,30 DM auf 487,70 DM, also um 52,40 DM, für die Zeit ab 1. 12. 1995 wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen durch Erneuerung der Fenster geltend gemacht. Die Beklagten haben in zweiter Instanz nicht mehr bestritten, daß die auf den 9. 11. 1995 datierte Zusatzberechnung dem Mieterhöhungsschreiben beigefügt war. Anhand dieser Zusatzberechnung sind die Modernisierungsmaßnahmen, welche Anlaß der Mieterhöhung waren, zwar hinreichend nachvollziehbar, so daß eine zusätzliche Erläuterung im Mieterhöhungsschreiben ni...

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