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LG Köln Urteil vom 23.05.2001 - 10 S 349/00

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 13.11.2000; Aktenzeichen 214 C 329/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2000 – 214 C 329/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich der im Hause … bewohnten Wohnung mit Wirkung ab dem 1.6.2000 in eine Mietzinserhöhung auf 709,96 DM zuzüglich der bisherigen Heiz- und Betriebskosten-Vorauszahlungen einzuwilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind nicht begründet.

a.

Da ein Erwerber – insoweit im Verhältnis der Klägerin zur … – vor der Eintragung in das Grundbuch nach der überwiegenden Auffassung (vgl. bei Sternel Mietrecht aktuell, Rz. 29) kein Zustimmungsbegehren wirksam stellen kann, kommt es für Wirksamkeit des Zustimmungsbegehrens darauf an, wer im März 2000 auf Vermieterseite berechtigt war. Dies war die Klägerin.

Die Wohnanlage, in der die Beklagte wohnt, wurde auf Grund eines Erbbaurechts errichtet, das die Grundstückseigentümerin … der damaligen … heute … bewilligte. Durch Kaufvertrag (Not. …) aus Juli 1998 veräußerte die Deutsche … Firmennachfolgerin der … und Firmenvorgängerin der … das Erbbaurecht an die Klägerin, die im Zuge der Postprivatisierung an die Stelle der … trat. Die Klägerin veräußerte sodann wie dargelegt das Grundstück an die … die am 24.1.2001 als Eigentümerin eingetragen worden ist. Dieser Vortrag der Klägerin wird durch die vorliegenden Grundbuchauszüge belegt.

Danach ist das Erbbaurecht ebenfalls am 24.1.2001 gelöscht worden...

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