Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 11.08.2009; Aktenzeichen 217 C 93/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.08.2009 (Az.: 217 C 93/09; Bl. 103 ff. d. A.) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin schloss als Vermieterin mit der Beklagten am 26.10.2007 einen Mietvertrag (Bl. 17 ff. d. A.) über eine Wohnung in der T-Straße zur "Benutzung als Wohnung" zu einem monatlichen Bruttomietzins von 826,00 €.
Gemäß Ziffer 3 des Mietvertrages "verzichten die Parteien wechselseitig für die Dauer von drei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung! Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig, also ab dem 30.10.2010 zum 01.01.2011 möglich."
Die in der streitgegenständlichen Wohnung lebende Tochter des Geschäftsführers der Beklagten verlor jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme sowie der "gefährlichen" Umgebung ungefähr ein Jahr später das Interesse an der Wohnung. Mit Schreiben vom 11.12.2008 kündigte die Beklagte den Mietvertrag. Einen Übergabetermin zum 22.12.2008 sagte die Klägerin ab. Die Beklagte gab die Schlüssel für die Wohnung schließlich am 18.05.2009 an die Klägerin zurück. Die Klägerin vermietete die Wohnung zum 01.10.2009 neu.
Mit der Klage begehrte die Klägerin die Mieten für die Monate Januar - Juni 2009 in Höhe von insgesamt 4.956,00 €. Sie ist der Ansicht, dass die Kündigung gemäß Ziffer 3 des Mietvertrages unwirksam war. Die Beklagte hingegen hält diese Klausel für unwirksam und beanstandet zudem, dass der Mietvertrag mangels ausreichender Ang...