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LG Köln Urteil vom 16.03.2011 - 10 S 66/10

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Verfahrensgang

AG Wipperfürth (Entscheidung vom 12.01.2010; Aktenzeichen 1 C 251/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen VIII ZR 113/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.861,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.4.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger zu 29 %, die Beklagte zu 71 %.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 2.621,54 € aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen in der Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2008.

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 07.04./01.06.1981 einen vorformulierten Sondervertrag über die Belieferung mit Erdgas an der Abnahmestelle H-Straße in Wipperfürth. Der Gaspreis setzte sich zusammen aus...

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