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LG Köln Urteil vom 04.05.2011 - 9 S 334/10

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Verfahrensgang

AG Gummersbach (Entscheidung vom 22.10.2010; Aktenzeichen 11 C 177/10)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 22.10.2010 - 11 C 177/10 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 626,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 92 % und die Klägerin zu 8%.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am 14.01.2010 in Wiehl, bei dem das Fahrzeug des Zeugen T beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge T mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am 22.01.2010 zurückgab. Der Zeuge T nahm eine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Das Fahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet.

Zum Mietbeginn trat der Zeuge T seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 14.01.2010 in Höhe der vertraglich vereinbarten Mietwagenkosten durch schriftliche Erklärung erfüllungshalber an die Klägerin ab. Die Abtretungserklärung lautete wie folgt: "Aus diesem Verkeh...

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