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LG Köln Beschluss vom 16.10.2008 - 6 T 437/08

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Verfahrensgang

AG Bergheim (Beschluss vom 21.08.2008; Aktenzeichen 32 L 001/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 21.08.2008 (32 L 001/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 09.01.2008 (Bl. 6 ff GA) wurde die Zwangsverwaltung des im Rubrum aufgeführten Grundstückes auf Antrag der Gläubigerin angeordnet.

Mit Schreiben vom 29.01.2008 (Bl. 19 GA) beantragte der Zwangsverwalter unter Bezugnahme auf seinen Bericht (Bl.20 ff GA), für den Ausgleich zu berücksichtigender Aufwendungen (Bl.30 GA) einen Kostenvorschuss von 2.500 EUR.

Mit Beschluss vom 06.02.2008 (Bl. 33 ff GA) hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnet, dass die Gläubigerin binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Vorschuss in Höhe von 2.500 EUR an den Zwangsverwalter zu zahlen habe, da widrigenfalls das Verfahren aufgehoben werde.

Der vorgenannte Beschluss wurde den Gläubigervertretern am 11.02 2008 (Bl. 38 GA) zugestellt. Mit Schreiben vom 18.03.2008 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Kostenvorschuss bislang nicht gezahlt worden sei.

Mit Schreiben vom 25.03.2008 wies das Amtsgericht darauf hin, dass dann, wenn der Vorschuss nicht binnen 2 Wochen gezahlt werde, das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben werde.

Mit einem bei Gericht am 04.04.2008 eingegangenen Schriftsatz baten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin um Übersendung des Berichts des Zwangsverwalters und wiesen daraufhin, dass nach der Neuregelung des § 156 I S.2 ZVG ZVG wegen eventuell monatlich ausstehender Wohngelder eine Einstellung nicht mehr in Betracht komme (Bl. 42 GA).

Mit Schriftsatz vom 07.05.2008 teilte der Zwangsverwalter mit, dass der Vorschuss immer noch nicht gezahlt sei und nahm mit Schriftsatz vom 05.06.20...

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