Tenor
1.
Die Klagen sind hinsichtlich der Schadensersatzforderung wegen entgangener Mehrwertsteuererstattung dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.
Die Klage des Klägers zu 1. wird in Höhe von 6.352,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.352,00 DM seit dem 7. August 1989 und weiteren 4 % Zinsen aus 5.000,00 DM seit dem 5. Februar 1991 abgewiesen.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. 3.238,74 DM (i.W. dreitausendzweihundertachtunddreißig 74/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. März 1992 zu zahlen.
4.
In Höhe von 4 % Zinsen aus 3.238,74 DM für den Zeltraum vom 5. Februar 1992 bis zum 19. März 1992 einschließlich wird die Klage der Klägerin zu 2. abgewiesen.
5.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter einer am 2. Dezember 1989 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck dieser Gesellschaft ist es, im Wege des sogenannten Bauherrenmodells gemeinsam in Bruchteilseigentum das Grundstück … zu erwerben, mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen und zu nutzen. Im Zuge der Verwirklichung dieses Bauvorhabens erteilten die Kläger dem Beklagten eine notarielle Vollmacht, für sie sämtliche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Verträge abzuschließen; außerdem bevollmächtigten sie den Beklagten, sie in sämtlichen mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten.
Mit Ausnahme des Klägers zu 1. schlossen die Kläger mit dem Beklagten darüber hinaus einen Treuhandvertrag. In diesem Treuhandvertrag heißt es in § 5:
„(1)
Der Treuhänder haftet für die Verletzung der übernommenen Sorgfaltspflichten nach Maßgabe der in seinem Be...