Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf erstmalige Zahlung der Mietkaution geht bei einem Eigentümerwechsel analog § 566a BGB kraft Gesetzes auf den Erwerber über.
Nachgehend
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Leistung einer Mietsicherheit für die von ihm gemietete Wohnung.
Der Beklagte mietete mit Vertrag zum 01.03.2007 von dem damaligen Zwangsverwalter eine Wohnung in Neumünster. In dem Vertrag findet sich die Vereinbarung, dass der Beklagte eine Barkaution in Höhe von 1.000,- EUR zu leisten hat. Der Beklagte zog in die Wohnung ein, zahlte die Kaution aber nicht.
Im Wege der Zwangsversteigerung erwarb eine Immobiliengesellschaft das Haus mit der Wohnung des Beklagten. Sie verkaufte es weiter an den Kläger, der im Dezember 2010 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Ebenfalls im Dezember 2010 trat die Gesellschaft mit schriftlicher Vereinbarung sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Mietverhältnis mit dem Beklagten, insbesondere auch den Anspruch auf Zahlung der Mietsicherheit an den Kläger ab. (...)
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution nicht wirksam an den Kläger abgetreten worden sei. Zwar habe die Immobiliengesellschaft eine entsprechende Abtretungserklärung abgegeben, sie sei jedoch ihrerseits mangels Abtretung nicht Anspruchsinhaberin gewesen. Die Zahlung einer Mietkaution sei eine vom Mietvertrag getrennt zu sehende Sicherungsabrede, auf die § 566 Abs. 1 BGB keine Anwendung finde. Darin liege weder ein Wertungswiderspruch zu § 566a BGB noch würden die Interessen des Erwerbers unzulässig verkürzt, weil dieser sich den Kautionsanspruch abtreten lassen könne.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger ist mit der Übertragung des Wohn...