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LG Kiel Urteil vom 21.06.2012 - 15 O 158/11

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.2014; Aktenzeichen I ZR 131/13)

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 26.06.2013; Aktenzeichen 6 U 31/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Idealverein und die regierungsunabhängige Dachorganisation des Deutschen Sportes mit 27,5 Millionen Mitgliedern. Er ist am 20.05.2006 entstanden. Die satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers sind insbesondere die Vermarktung und Förderung des Breiten- und Behindertensportes. Diese werden zum größten Teil über Sponsoring-Einnahmen in Höhe von 4-6 Millionen Euro jährlich finanziert. Zur Vermarktung bedient sich der Kläger der Agentur Deutsche Sport Marketing GmbH (DSM). § 2 Abs. 2 der klägerischen Satzung sieht vor, dass der Kläger alle Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees (NOK), wie vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) und der Olympischen Charta übertragen, innehat. Die Satzung verpflichtet den Kläger zur Wahrung der Exklusivität der ihm eingeräumten Werberechte. Dazu bedient sich der Kläger der Vermarktungstochter DSM. Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die Beklagte ist ein mittelständisches Vertriebsunternehmen, das unter anderem auf der Internetplattform www.neuraus.de Produkte verkauft. Unter der Produktbezeichnung xxx vertrieb die Beklagte Kontaktlinsen und Zubehör. Dafür warb sie vor, während und nach den Olympischen Spielen in Peking auf ihrer Internetplattform mit der blickfangmäßigen Bezeichnung "Olympi...

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