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LG Kiel Urteil vom 03.02.2012 - 14 O 12/11.Kart

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.06.2014; Aktenzeichen 1 BvR 909/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Stromverteilungsanlagen in den Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen verzögerter Auskunftserteilung.

Sie ist eine 100 %ige Tochter der XXX, deren Anteile von drei Stadtwerken gehalten werden, und kommunales Energieversorgungsunternehmen, das die örtlichen Stromverteilungsnetze in den Städten Bxxx, Mxxx und Rxxx betreibt.

Die Beklagte, eine Tochter der XXX, betreibt in großen Teilen Schleswig-Holsteins Energieversorgungsnetze und ist u. a. Eigentümerin der Stromversorgungsnetze in den insgesamt 36 Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx.

Die einzelnen Gemeinden hatten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XXX, jeweils Wegenutzungsverträge geschlossen, die der Beklagten die Verlegung und den Betrieb der Leitungen, die sie für die Stromversorgung benötigte, ermöglichten. Diese Verträge liefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, überwiegend aber - bis auf denjenigen mit der Gemeinde Gxxx, der zum 14.12.2012 ausläuft - in den Jahren 2009 und 2010 aus.

In den Wegenutzungsverträgen findet sich in § 9 jeweils eine sog. Endschaftsklausel mit folgendem Wortlaut:

"Falls das Vertragsverhältnis nach Vertragsablauf nicht fortgesetzt wird, ist die Gemeinde berechtigt und auf Verlangen der XXX verpflichtet, die ausschließlich der Stromverteilung im Gemeindegebiet dienenden Anlagen, soweit sie bei rationeller Betriebsführung weiterverwendet werden können, zu erwerben. Kauf...

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