Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C vom 29.11.2010 wird verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 7.163,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2010, zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 26,- €, Auskunftskosten in Höhe von 27,- € sowie Inkassokosten von 287,80 € verurteilt worden ist.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Rentenversicherung getroffenen Kostenausgleichsvereinbarung geltend.
Am 24.5.2010 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die Beklagte. Die Klägerin nahm den Antrag an und policierte die Verträge unter der Nummer XXX und XXY.
Die Kostenausgleichsvereinbarung sieht vor, dass die Beklagte einen Betrag von 2.991,34 € für Abschlusskosten und 3.988,45 € für Einrichtungskosten, mithin insgesamt 6.979,79 € an die Klägerin zu zahlen hat. Die Tilgung des Betrages sowie der auflaufenden Zinsen sollte in monatlichen Raten von je 180,- € erfolgen. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1.6.2010. Die Anträge enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung, welche die Beklagte am 24.5.2010 unterzeichnete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte die zum Monatsersten fälligen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung für die Monate Juni und Juli 2010 nicht entrichtete, setzte ...