Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung
Verfahrensgang
AG Kempten (Beschluss vom 14.07.2005; Aktenzeichen 5 XVII 314/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 14.7.2005 (Az: 5 XVII 314/03) wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 2.7.2001 des Amtsgerichts Mainz wurden für den Betroffenen 2 Betreuer bestellt:
Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Rechtsanwalt … und für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde der Stadt Mainz.
Mit Beschluss vom 21.9.2001 des Amtsgerichts Mainz wurden dem Betreuer Rechtsanwalt … auch der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge sowie der weitere Aufgabenkreis Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Betroffenen übertragen. Auf eigene Bitte des Betreuers Rechtsanwalt … im Schriftsatz vom 16.5.2002, ihn für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wieder zu entbinden, da ihm die Wahrnehmung dieses Aufgabenkreises auf Grund der räumlichen Distanz nicht möglich sei, wurde mit Beschluss vom 27.5.2002 der Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge wiederum einer weiteren Betreuerin übertragen.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 3.12.2003 der Umfang der Betreuung erweitert auf die Aufgabenkreise:
Die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Verwaltung eines Taschengeldkontos, Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte an der Firma … GmbH. Zum neuen Betreuer wurde bestellt Herr …; weiterer Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte blieb der Betreuer Rechtsanwalt …
Mit Beschluss vom 14.7.2005 hat das Amtsgericht Kempten (Az: XVII 314/03) den Bet...