Verfahrensgang
AG Niebüll (Urteil vom 12.10.2023; Aktenzeichen 18 C 8/23)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 06.07.2026; Aktenzeichen V ZR 68/25)
BGH (Urteil vom 12.06.2026; Aktenzeichen V ZR 68/25)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 12.10.2023, Az. 18 C 8/23, wird zurückgewiesen.
Die weitere Hilfswiderklage wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt Rückbau, die Beklagte hilfsweise widerklagend die Gestattung baulicher Veränderungen, weiter hilfsweise widerklagend Zug-um-Zug gegen eine Verpflichtungserklärung.
Die verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft N. in K. auf S. besteht aus der N. N. GbR sowie der A. Immobilien GbR. Das Grundstück N. ist mit einem Doppelhaus bebaut. Nach der Teilungserklärung vom 10. bzw. 31.05.1979 beträgt der Eigentumsanteil der N. GbR 36/55, der Eigentumsanteil der A. Immobilien GbR 19/55. Die Eigentumsanteile sind verbunden mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung sowie dem ausschließlichen Sondernutzungsrecht an den dem Eigentumsanteil zugewiesenen Außenflächen (vgl. Anlage 1 Bl. 8 ff. d.A.). Es gibt kein Gemeinschaftskonto, ferner keine Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen. Auch eine gemeinsame Erhaltungsrücklage ist nicht vorhanden. Jedes Haus wird separat beheizt und mit Energie versorgt.
Die Beklagte ließ Anfang 2023 umfangreiche Arbeiten a...