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LG Itzehoe Urteil vom 05.08.2014 - 11 S 45/13

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Verfahrensgang

AG Reinbek (Urteil vom 02.07.2013; Aktenzeichen 16 C 17/12)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 02.07.2013 – Aktenzeichen: 16 C 17/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das vorstehend genannte Urteil des Amtsgerichts Reinbek sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Die Wohnungseigentümerin K. hat durch Umbaumaßnahmen im Jahr 1996 eine Situation geschaffen, dass der im Gemeinschaftseigentum stehende Hausflur in den eigentlichen Wohnbereich der in ihrem Sondereigentum stehenden nebeneinanderliegenden beiden Wohnungen miteinbezogen wird. Faktisch nutzt die Wohnungseigentümerin K. den Hausflur wie Sondereigentum unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer. Vor Durchführung der Umbaumaßnahmen hat sie deren Genehmigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt. Durch Beschluss vom 12.06.1996 wurde ihrem Antrag stattgegeben.

Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss haben es die Wohnungseigentümer abgelehnt, dass die Miteigentümerin K. für die Nutzung der Flurfläche eine Nutzungsentschädigung in die Instandhaltungsrücklage zahlen soll. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, da es nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen absehe.

Mit der Berufung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Wohnungseigentümer gehalten seien, bestehende und durchsetzbare zivilrechtliche Ansprüche auch tatsächlich geltend zu machen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und f...

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