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Verwaltung: Darf auf zweifelhafte Ansprüche verzichtet werden?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Es entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer von der Geltendmachung zweifelhafter Ansprüche (hier: auf Nutzungsentschädigung) absehen.

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 7, 21 Abs. 4 WEG

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümerin D hat durch Umbaumaßnahmen, die die anderen Wohnungseigentümer durch Beschluss mehrheitlich gebilligt haben, eine Situation geschaffen, dass der im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Hausflur in den Wohnbereich zweier in D's Sondereigentum stehende Wohnungen miteinbezogen ist. Faktisch nutzt D den Hausflur wie Sondereigentum unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer.
  2. Im Jahr 2012 lehnen es die Wohnungseigentümer mehrheitlich ab, von D für die Nutzung der Flurfläche eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das Amtsgericht weist die Klage ab. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, von der Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen abzusehen. Gegen diese Entscheidung wendet sich K im Wege der Berufung. Er meint, es entspreche keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, bestehende und durchsetzbare zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend zu machen.
 

Die Entscheidung

  1. Ohne Erfolg! Ein Anspruch auf Vergütung für die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums stünde nach § 10 Abs. 7 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.
  2. Grundsätzlich widerspreche es dem wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und sei mit den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht zu vereinbaren, Ansprüche nicht zu verfolgen, wenn diese schlüssig dargelegt seien und begründet erschienen (Hinweis auf Drabek, in Riecke/Schmid, WEG, 3. Auflage, § 21 Rn. 149).
  3. Anders sei es, wenn es äußerst zweifelhaft sei, ob Nutzungsentschädigungsansprüche bestünden. Es widerspreche keiner ordnun...

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