Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 06.09.2019; Aktenzeichen 980b C 51/18 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.09.2019, Az. 980b C 51/18 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagten zu 34 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.500,00 EUR und für das Verfahren der I. Instanz auf 24.184,17 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien bildeten die Wohnungseigentümergemeinschaft P. Straße … H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz um eine vom Amtsgericht nach § 21 Abs. 8 WEG (a.F.) vorgenommene Beschlussersetzung im Hinblick auf Instandsetzungsarbeiten im Dachbereich.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit seinem am 06.09.2019 verkündeten Urteil – unter Abweisung der Klage im Übrigen – den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.11.2018 zu TOP 10 wie folgt ersetzt:
Es ist beschlossen, dass die Schäden am Gemeinschaftseigentum im Bereich des Flachdaches des Gebäudes P. Straße … – oberhalb der Einheit Nr. 12 der Klägerin – durch die Gemeinschaft und auf deren Kosten beseitigt werden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen und Beschreibungen des Architekten T. M. (Anlage K 15).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Negativbeschluss zu TOP 10 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Der Klägerin stehe insoweit auch kein Anspruch auf eine positive Beschlussfassung...