Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 15.07.2004) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wir das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.07.2004 … abgeändert.
Der Klaganspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.07.2004 (Blatt 84 ff. der Akte). Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadenersatz wegen unterlassener Mitteilung des Wegfalls des Eigenbedarfs abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 13.407,75 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf EUR 13.383,48 seit dem 10.12.2003 und auf weitere EUR 24,27 seit dem 10.06.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.07.2004 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Mitteilung des Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes verlangen. Mit der unterlassenen Mitteilung vom Wegfall des Eigenbedarfsgrundes – dem Tod seiner Schwiegermutter – hat der Beklagte eine aus § 242 BGB folgende nachvertragliche Treuepflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt.
Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 9.7.2003 (WuM 2003, 463 f), mit der der BGH feststellte, dass bei einer Eigenbedarfskündigung eine Anbietpflicht des Vermieters hinsichtlich einer frei gewordenen Alternativwohnung nur b...