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LG Hamburg Urteil vom 02.12.2003 - 312 O 841/03

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Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 09.09.2004; Aktenzeichen 3 U 17/04)

 

Tenor

  • Der Beschluss der Kammer vom 5.11.2003 wird bestätigt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bleibt zurückgewiesen.
  • Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Antragsteller.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 900.- abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 13 Abs.2 Nr. 2 UWG befugt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Sie wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Angebot sogenannter “Schüler-Kurzabonnements” für die im Verlag der Antragsgegnerin erscheinende Zeitschrift “Stern”.

Mit einem an weiterführende Schulen gerichteten Schreiben des “Fachbereichs Vertrieb stern” im Hause der Antragsgegnerin vom September 2003 wurden diese “Schüler-Kurzabonnements” wie folgt angeboten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielleicht erinnern Sie sich: Zum Auftakt unserer “Abenteuer Menschheit”-Serie haben wir im letzten Herbst besonders günstige “stern – Kurzabonnements” für Ihre Schüler angeboten.

Die Resonanz war überwältigend und viele Lehrkräfte haben uns bestätigt, wie wertvoll solche Angebote zur Unterrichtsgestaltung sind.

Deshalb haben wir uns entschlossen, die Aktion zu wiederholen. Mit stern 45/2003 am 30.10.03 und passend zum Weltspartag startet die neue Serie “Fit für Finanzen”. Mit ihr möchte der stern eine Basis schaffen um kompetent mit allen finanziellen Angelegenheiten umzugehen. Was ist ein Börsenindex, worin liegt der Unterschied von Aktien und Anleihen, Überweisung...

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