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LG Hamburg Beschluss vom 07.06.2010 - 318 T 12/08

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Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 04.01.2008; Aktenzeichen 980 II 210/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 04.01.2008 geändert:

Der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schluss-Entscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft F. und von dieser mit Beschluss vom 17.11.2004 ermächtigt, ihre Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner im eigenen Namen geltend zu machen. Sie nimmt den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch für anteilige Sanierungskosten für den dort inzwischen festgestellten Schwammbefall.

Das Haus F. wurde bis zum Tod des vormaligen Verwalters, des Vaters des Antragsgegners, von diesem verwaltet. Danach war der Antragsgegner faktischer Verwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12.11.1995 wurde ein verwaltungsloser Zustand festgestellt und der Verwalter L. zur Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ermächtigt. In der sodann einberufenen Versammlung vom 29.01.1996 wurde der Antragsgegner für die Zeit vom 01.02.1996 bis zum 30.01.1999 zum Verwalter bestellt. In der Versammlung vom 04.06.1996 wurde der Antragsgegner für die Jahre 1994 und 1995 entlastet.

Die Antragstellerin hat ihren Schadensersatzanspruch im Wesentlichen daraus hergeleitet, dass sie dem Antragsgegner vorwirft, die Eigentümerversammlung vom 29.01.1996 über eine von ihm eingeholte Begutachtung der Architekten M., D. und S. nicht informiert zu haben. Der weitere Vorwurf zielt darauf, den in der Eigentümerversammlung vom 17.12.1997 beschlossenen Auftrag, das Objekt auf Schwamm untersuchen zu lassen, durch die Beauftragung eines ...

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