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LG Görlitz Urteil vom 15.12.2006 - 2 S 39/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Görlitz (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen 5 C 371/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen VIII ZR 19/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Görlitz, Az: 5 C 371/05, vom 17.2.2006 in Ziff. 2 und 3 wie folgt abgeändert:

zu 2: Die Klage wird abgewiesen.

zu 3: Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5, die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30,74 EUR.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten erfolgte beschränkt auf Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtes und richtete sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 30,74 EUR auf Grund der von der Klägerin berechneten Nutzerwechselgebühr.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 17.2.2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von 30,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 2.3.2005 verurteilt wurde, und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Amtsgericht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassene und deshalb statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 513, 517, 519, 520 ZPO).

Auch in der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr berechneten Nutzerwechselgebühr gemäß Bet...

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