Leitsatz (amtlich)
Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz "Zertifizierter Rating-Analyst" auf Briefbögen, Visitenkarten, in Telefonbucheinträgen und auf einer Homepage im Internet unzulässig und stellt eine Berufspflichtverletzung gemäß § 43 StBerG dar.
Normenkette
StBerG §§ 57, 57a, 43, 43 Abs. 2, §§ 89-90
Tenor
Dem Steuerberater Ro. wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein
Verweis
erteilt. Außerdem wird gegen ihn eine
Geldbuße von 500,-- Euro
verhängt.
Der Steuerberater hat die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Steuerberater Ro. wurde am 00.00.00 in I. geboren. (wird ausgeführt).
II.
In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:
Vorgeschichte der Pflichtverletzung
Der Steuerberater nahm im Jahre 2005 an einem 80-stündigen IHK-Zertifikatslehrgang "Bonitäts-/Rating-Analyst" der IHK Sch. in V.-S. teil und erwarb nach Abschluss dieses Lehrgangs ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme. Die Bescheinigung der IHK Sch. führte als Inhaltsangabe für das Seminar (auszugsweise) folgendes aus:
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Was ist und leisten Ratings / Basel II und die Auswirkungen / Grundlagen des Rating
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Risikokomponenten / Rechtliche u. wirtschaftliche Notwendigkeit / Identifizierung, Steuerung u. Überwachung d. Risiken im Kreditgeschäft / Vorschriften, die Bankgeschäfte reglementieren
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Das Drei-Säulen-Konzept der Bankenaufsicht im Baseler Konsultationspapier
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Mindestanforderungen a. d. Kreditgeschäft Kreditinstitute / Mindesteigenkapitalanforderungen
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Konsequenzen aus Basel II für den Kreditnehmer / Aufbau des Rating / Haftungsverbünde
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Die Pflichtverletzung
Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Weiterbildung wies der Steuerberater sich in Verbindung mit seiner Berufsbezeichnung "Steuerbe...