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LG Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2001 - 2/17 S 81/01

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Verfahrensgang

AG Königstein (Urteil vom 21.05.2001; Aktenzeichen 21 C 359/01 (14))

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 21.05.2001, Az.: 21 C 359/01 (14), wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin ist, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, die Nachzahlung gegen die Beklagten durchzusetzen, denn die Beklagten haben gegen die Klägerin eine Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss in Höhe der Differenz zwischen der Nachforderung und den bereits von ihnen geleisteten Zahlungen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die von dem Parteien vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung im Betrag unterhalb der nicht vom Mieter zu beeinflussenden verbrauchsunabhängigen Kosten liegt. Mit dieser Besonderheit hat sich der – im übrigen umstrittene (z. B. LG Arnsberg, NJW-RR 1988, 397) – Rechtsentscheid des OLG Stuttgart (WuM 1982, 272) nicht auseinandergesetzt, wonach mit der bloßen Vereinbarung von Vorauszahlungen kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wird, dass die Vorauszahlungen die Nebenkosten in etwa abdecken.

Die Abwägung des Interesses des Vermieters, der nicht zur Vereinbarung von Vorauszahlungen verpflichtet ist und dem es demgemäß auch freisteht sich mit dem Mieter auf deutlich unter dem voraussichtlichen Abrechnungsbetrag liegende Vorauszahlungen zu einigen gegen das Interesse des Mieters, bei Abschluss des Mietvertrages zu erfahren, ob die Miete einschließlich der Nebenkosten im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten liegt, führt zu dem Ergebnis, dass den Vermieter im Zusammenha...

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