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LG Frankfurt am Main Urteil vom 24.10.1995 - 2/14 O 199/95

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 16.000.– vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, wem nach dem Konkurs der Gemeinschuldnerin, der früheren Arbeitgeberin des Beklagten zu 1), die Rechte aus einer Rückdeckungsversicherung zustehen, die zur Sicherung der Altersversorgungsansprüche des Beklagten zu 1) abgeschlossen worden ist.

Die hadeka Handelszentrale Deutscher Kaufhäuser (im folgenden: die Gemeinschuldnerin) stellte den damals 50-jährigen Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Vertrages vom 22.5.1992 (Bl. 36–41 d.A.) als Vorstandsmitglied ein und vereinbarte mit ihm – auch zugunsten seiner Ehefrau, der Beklagte zu 2) – einen Pensionsvertrag (Bl. 4–10 d.A.), der durch den Nachtrag Nr. 1 vom 30.6.1993 (Bl. 42 d.A.) sowie die Zusatzvereinbarung vom 29.10.1993 (Bl. 11 d.A.) ergänzt wurde.

Zur Sicherung dieser Versorgungszusage schloß die Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 27.10.1993 (Versicherungsschein Nr. 6 555 057–1, Bl. 46–50 d.A.) bei der Schweizerischen Rentenanstalt eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlte nach Aufforderung mit Schreiben vom 14.10.1993 (Bl. 12 d.A.) die Prämie in Höhe von DM 1 144.781.–.

Mit schriftlicher Vereinbarung (Bl. 15 d.A.) verpfändete die Gemeinschuldnerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten. Die Verpfändung wurde der Versicherung angezeigt (Bl. 16 d.A.); diese bestätigte den Erhalt der Anzeige mit Schreiben vom 28.10.1993 (Bl. 55 d.A.).

Durch Beschluß des Amtsgerichtes Königstein vom 31.12.1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Der Kläger kündigte durch Schreiben vom 2.1.1995 (Bl. 43 d.A.) das Arbeitsverhältnis ...

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