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LG Frankfurt am Main Urteil vom 14.01.2021 - 2-13 S 18/20, 800 C 24/19

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Leitsatz (amtlich)

Zur Eigentümerversammlung ist der werdende Wohnungseigentümer an Stelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers einzuladen, da allein der werdende Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu.

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen 800 C 24/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand der Berufung sind die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3, 4, 6 und 7, gefasst auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2018, zu welcher statt der Klägerin (Bauträgerin) die Eheleute … eingeladen wurden, an welche die Klägerin eine Wohnungseigentumseinheit verkauft und übergeben hatte und zu deren Gunsten vor der Versammlung auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Unabhängig der Fragen, ob hinter der Nichteinladung böswillige Absicht steckte oder welche Partei die Kausalität zwischen Ladungsmangel und Beschlussfassung darlegen und beweisen muss, konnte die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht einzuladen war. Allein die Eheleute … als werdende Eigentümer waren Stimmberechtigte und als solche zu laden.

Die Frage, wem in den Eigentümerversammlungen das Stimm- und Anf...

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