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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.07.2021 - 2-13 S 120/20

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Leitsatz (amtlich)

Zwar kann neben § 18 Abs. 4 WEG mit Blick auf die Informationsrechte des Wohnungseigentümers in Einzelfällen dem Wohnungseigentümer über das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hinaus auch ein Auskunftsanspruch zustehen. Dieser setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller die gewünschten Informationen nicht bereits im Wege des Einsichtsrechts erlangen kann.

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Aktenzeichen 94 C 216/18 (94))

 

Tenor

In dem Rechtsstreit

[…]

werden die Berufungskläger darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Die Berufungskläger mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

 

Tatbestand

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

I.

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten WEG und begehren von dieser Schadensersatz und Auskunft. [Anmerkung: Die Kläger begehren die Bekanntgabe von Name und Anschrift, gegebenenfalls Firma des Unternehmens, welches die Beklagte mit der Durchführung einer Dachsanierung beauftragt hatte und Auskunft darüber, welches Unternehmen mit dem Verschließen der in der Wohnung der Kläger entstandenen Risse beauftragt worden sei.]

Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung der Entscheidung sowie der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren u...

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