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LG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.01.2012 - 3-05 O 142/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 ist wegen der Entstehungsgeschichte der Norm, der Systematik und eines Vertrauensschutzes für Altanleger § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG 2009 dahingehend auszulegen, dass diese Option für die Anwendung des Rechts des SchVG 2009 nur dann eröffnet ist, wenn es sich um eine vor dem 5. August 2009 begebene Schuldverschreibung handelt, die bei einem deutschen Emittenten bereits einer Mehrheitsentscheidung nach dem SchVG 1899 zugänglich war bzw. bei der Anleihe eines ausländische Emittenten, die nicht unter das SchVG 1899 fiel, eine derartige Mehrheitsentscheidungen bereits ausdrücklich in den Anleihebedingungen angesprochen war.

 

Normenkette

SchVG 2009 § 24 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.10.2011; Aktenzeichen 3-05 O 116/11)

 

Tenor

Der Antrag gemäß § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG i.V.m. § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 116/11 anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner gegen die Beschlüsse zu TOP 2, 3 und 4 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 25.10.2011 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegensteht, und Mängel der Beschlüsse zu TOP 2, 3 und 4 die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; dieser hat seine Kosten selbst zu tragen.

 

Gründe

Die Antragstellerin ist eine nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Q SE.. Die Antragstellerin betreibt kein eigenes ope...

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