Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.10.2002 - 2/9 T 400/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gründe

Auf den am 29.11.2001 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, ist das Insolvenzverfahren mit Beschl. v. 18.1.2002 eröffnet worden. Im Schlusstermin v. 17.7.2002, zu dem kein Insolvenzgläubiger erschienen ist, hat das AG den angefochtenen Beschluss verkündet, mit dem antragsgemäß die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, zugleich aber festgestellt worden ist, die sog. Wohlverhaltensperiode betrage sechs Jahre ab Insolvenzeröffnung.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.7.2002 (...) Bezug genommen.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 289 Abs. 2, 6 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, da sich die Schuldnerin gegen die Ablehnung der Verkürzung der Dauer der Abtretung pfändbare Bezüge gem. Art. 107 EGInsO wehrt (vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Ahrens, 3. Aufl., § 289 Rn. 17 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil das AG zu Unrecht die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre abgelehnt hat.

Die Kammer vermag der Ansicht des AG, für die durchaus wohlerwogene Gründe und nicht zuletzt auch der Wortlaut der relevanten Normen spricht, im Ergebnis nicht zu folgen.

Art. 107 EGInsO ist so auszulegen, dass eine Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf fünf Jahre auch nach der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO, in Kraft seit dem 1.12.2002, möglich bleibt. Da die Verkürzung von sechs auf fünf Jahre gegenüber der Verkürzung von sieben auf fünf Jahre ein "Weniger" darstellt, steht der Wortlaut der Norm diesem Verständnis auch nicht zwingend entgege...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


LG Freiburg i. Br. 4 T 60/03
LG Freiburg i. Br. 4 T 60/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren: Verkürzung der Wohlverhaltensperiode in Verfahren nach neuem Recht  Verfahrensgang AG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 27.02.2003; Aktenzeichen 9 IN 373/02) ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren