Gründe
Auf den am 29.11.2001 bei Gericht eingegangenen Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung, ist das Insolvenzverfahren mit Beschl. v. 18.1.2002 eröffnet worden. Im Schlusstermin v. 17.7.2002, zu dem kein Insolvenzgläubiger erschienen ist, hat das AG den angefochtenen Beschluss verkündet, mit dem antragsgemäß die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden ist, zugleich aber festgestellt worden ist, die sog. Wohlverhaltensperiode betrage sechs Jahre ab Insolvenzeröffnung.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 23.7.2002 (...) Bezug genommen.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 289 Abs. 2, 6 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, da sich die Schuldnerin gegen die Ablehnung der Verkürzung der Dauer der Abtretung pfändbare Bezüge gem. Art. 107 EGInsO wehrt (vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Ahrens, 3. Aufl., § 289 Rn. 17 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil das AG zu Unrecht die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre abgelehnt hat.
Die Kammer vermag der Ansicht des AG, für die durchaus wohlerwogene Gründe und nicht zuletzt auch der Wortlaut der relevanten Normen spricht, im Ergebnis nicht zu folgen.
Art. 107 EGInsO ist so auszulegen, dass eine Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf fünf Jahre auch nach der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO, in Kraft seit dem 1.12.2002, möglich bleibt. Da die Verkürzung von sechs auf fünf Jahre gegenüber der Verkürzung von sieben auf fünf Jahre ein "Weniger" darstellt, steht der Wortlaut der Norm diesem Verständnis auch nicht zwingend entgege...