Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.10.2023 - 2-13 S 109/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgte die behauptete Pflichtverletzung vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020, findet auf den Schadensersatzanspruch auch dann das vor diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht Anwendung, wenn sich die Schadensentwicklung auch nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 16.09.2022; Aktenzeichen 91 C 2296/20 (78))

 

Tenor

Die Berufung der Kläger und Berufungskläger vom 06.10.2022 gegen das am 16.09.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen: 91 C 2296/20 (78) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Berufungskläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und Berufungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit der Klage begehren die Kläger Feststellung einer Schadensersatzpflicht der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Wassereintritts in ihr Sondereigentum im Frühjahr 2020 und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Hinsichtlich der weiteren tatbestandlichen Feststellungen wird auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies maßgeblich darauf gestützt, dass ein Anspruch gegen die Beklagte nicht bestünde, da der Schaden vor Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsrechts eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt eine Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht bestanden habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie sind weiter der Auffassung, eine Verantwortlichkeit der Beklagten für Pflichtverletzungen von Dritten habe auch schon im alten Recht bestanden. Im Übrigen seien die Schäden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WEG Reform noch nicht abgeschlossen gewesen, insbesondere die Entwicklung der Schimmelschäden und der gesundheitsschädlichen Schimmelsporen sei erst im Rahmen der Abtrocknung der Wasserschäden im Jahr 2021 entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer ist einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass unter der Geltung des Wohnungseigentumsrechts bis zum 30. November 2020 Ansprüche gegen die Beklagte nicht bestanden. Denn die geltend gemachten Ansprüche beruhen entweder darauf, dass bei der Fassadenrenovierung, welche unstreitig vor Inkrafttreten der WEG-Reform durchgeführt wurde, die Arbeiten nicht sachgerecht ausgeführt wurden und es zu einer unzureichenden Abdichtung der Terrasse der Kläger gekommen ist; oder aber (auch) darauf, dass der Zeuge …, der für Baufirma erste Feststellungen im Rahmen einer Schadensfeststellung wegen des Wasserschadens getroffen hat, nicht für eine unverzügliche Trocknung sorgte, weshalb es zu einer Schadensvertiefung gekommen ist. Auch diese Tätigkeit fand jedoch unstreitig deutlich vor Inkrafttreten des WEMoG statt.

In beiden Fällen betreffen die Vorwürfe Maßnahmen, welche die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen. In diese Verwaltung war die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Änderung des § 18 Abs. 1 WEG durch das WEMoG allerdings nicht einbezogen. Wie der Bundesgerichtshof insoweit entschieden hat, oblag die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im alten Recht gemäß § 20 Abs. 1 WEG aF alleine den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirates auch diesem. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft betraf demgegenüber den Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht, sondern sollte sich lediglich auf den Außenbereich beschränken, der hier nicht betroffen ist. Das Pflichtengefüge im Innenverhältnis sollte hiervon jedoch nicht berührt sein (BGH NZM 2018, 719). Soweit die Berufung insoweit gegenteilige Literaturansichten zitiert, betreffen diese sämtlichst Veröffentlichungen, die nach der WEG Reform zum neuen Recht ergangen sind. Soweit sich die Berufung für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes V ZR 94/12 (NJW 2012, 2955) stützt, hat diese der Bundesgerichtshof durch die vorgenannte Entscheidung ausdrücklich aufgegeben (BGH N...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haftung bei Unfällen: Rutschiges Herbstlaub: Eigentümer in der Pflicht
Laub Herbst Blatt bunt Herbstlaub
Bild: AdobeStock

Herbstlaub kann im Regen rutschig werden – Eigentümer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Wege auf ihrem Grundstück gefahrlos genutzt werden können, sonst haften sie unter Umständen bei Unfällen. So haben die Gerichte entschieden.


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


Verwalter: Schadensersatz
Verwalter: Schadensersatz

1 Leitsatz Hat ein Verwalter Pflichten vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 verletzt, ist auf den Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers das vor diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht anzuwenden, auch dann, wenn sich die ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren