Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Entscheidung vom 15.03.2011; Aktenzeichen 2 h C 498/10) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. März 2011 unter Aufhebung im Kostenpunkt geändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,47 EUR nebst Zinsen hieraus iHv. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2010 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.378,20 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, begehrt aus abgetretenem Recht Erstattung von Mietwagenkosten, welche der Zedentin anlässlich eines Verkehrsunfalls in Ludwigshafen entstanden sind, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des anderen Unfallautos unstreitig in voller Höhe einzustehen hat.
Der Unfall war am 28. Januar 2010. Die Unfall- und reparaturbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs der Zedentin dauerte bis zum 19. Februar 2010. Bis dahin mietete sie ab dem 29. Januar 2010 - also für 21 Tage - bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 3 an; das Fahrzeug der Geschädigten entspricht Gruppe 4. Zur Sicherung des Anspruchs auf die Fahrzeugmiete trat die Geschädigte ihren diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger an die Klägerin ab; wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit Rechnung vom 19. Februar 2010 verlangte die Klägerin von der Zedentin insgesamt 2.427,78 EUR für das Mietfahrzeug. Darin sind Haftungsbefreiungskosten sowie auch die Bestückung des Wagens mit Winterreifen inbegriffen.
Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich 1.049,58 EUR....