Verfahrensgang
AG Gelsenkirchen-Buer (Entscheidung vom 08.07.2003; Aktenzeichen 28 C 49/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (28 C 49/03) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte Trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, §313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Denn ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig. Das Gericht lässt eine Revision nicht zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht einen Betrag von 20.000,00 EUR, § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg, da das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht entschieden hat, dass er dem Kläger Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe schuldet. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß §529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§281 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB Ersatz für die aufgewendeten Tierarztkosten iHv. 1.132,99 EUR verlangen.
Der am 19.10.2002 vom Beklagten erworbene Mischlingsrüde wies einen Sachmangel iSd. §§ 434, 90a BGB auf. Das Amtsgericht hat - gemäß § 529 Abs. 1 ZPO für die Berufungskammer bindend - festgestellt, dass der Hund mit Parvovirose infiziert war. Nachdem der Beklagte die Infektion in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 17.06.2003 eingeräumt hat, war dies als unstreitig zu werten. Das zuvor schriftsätzlich erklärte Bestreiten mit Nichtwissen ist vor dem Hintergrund diese...