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LG Essen Beschluss vom 25.02.1999 - 2 T 4/99 (veröffentlicht am 28.04.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 15.12.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts M. vom 25.11.1998 … wird zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen trägt der Beschwerdeführer.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1.) bis 66.) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in M. deren Verwalter die Firma B. GmbH ist. Der Antragsteller ist Eigentümer der in der Teilungserklärung unter Nr. 52 aufgeführten Wohnung.

Nach den Gemeinschaftsbestimmungen ist wegen der Lasten des Grundstücks ein Hausgeld im voraus zu entrichten. Der Antragsteller ist seit längerer Zeit mit seinen Voraus- und Nachzahlungen für das Wohngeld in Rückstand geraten. Er ist nicht in der Lage, sämtliche Rückstände zu begleichen. Die Wohnungeigentümergemeinschaft hat daher mehrere Wohnungseigentumsverfahren angestrengt und gegen den Antragsteller Beschlüsse erwirkt, wonach er rückständiges Wohngeld zu zahlen habe. Die Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen ist jedoch erfolglos verlaufen. Ferner ist bezüglich des Wohnungseigentums des Antragstellers inzwischen die Zwangsversteigerung angeordnet worden. In dem insofern anhängigen Verfahren … Amtsgerichts M. ist der Verkehrswert des Wohnungseigentums des Antragstellers mit 320.000,00 DM ermittelt worden. Die im Grundbuch eingetragenen Belastungen ergeben eine Gesamtbelastung von 383.364,18 DM. In einem ersten Versteigerungstermin wurde kein Gebot abgegeben, daß Verfahren ist jedoch nicht abgeschlossen, da ein zweiter Versteigerungstermin angesetzt wurde.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste daher in einer Versammlung am 29.10.1998 zu Tagesordnungspunkt 7 folgenden Beschluß:

„Die Wohnungseigentümer der WEG K. … beschließen, daß aufgrund der derzeitigen Wohngeldsäumnis (titul...

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