Verfahrensgang
AG Aalen (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen HRB 1307-A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Aalen vom 07. März 2005 wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Wert der Beschwerde: 1.500,00 EUR.
Tatbestand
I.
Mit dem am 03.12.2004 beim Registergericht Aalen eingegangenen Antrag vom 02.12.2004 meldete die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der … die Verschmelzung der Gesellschaft im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen der Alleingesellschafterin zur Eintragung an. Das Registergericht hat den Antrag mit der angegriffenen Entscheidung vom 07.03.2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verschmelzung unzulässig sei, weil eine Überschuldung der GmbH vorliege. Hiergegen wendet sich die beim Registergericht am 07.04.2005 eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Registergericht nicht berechtigt gewesen sei, ihre Vermögenssituation zu prüfen. Im Übrigen hätte eine insolvenzrechtliche Überschuldung keine Auswirkungen auf die Verschmelzung. Für die Gläubiger einer Kapitalgesellschaft vergrößere die Verschmelzung die Haftungsmasse, weil ihre Befriedigung nicht mehr durch die Höhe des Haftungskapitals beschränkt sei. Außerdem könnten die Gläubiger gem. § 22 UmwG entsprechende Sicherheiten verlangen. Soweit sich das Registergericht auf Gläubigerschutzvorschriften berufen habe, habe es nicht mitgeteilt, welche konkreten gesetzlichen Vorschriften gemeint seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Registergericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen den Antrag der A...