Entscheidungsstichwort (Thema)
Formularklausel im Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit eines Kündigungsausschlusses für den Mieter
Orientierungssatz
Eine Klausel im Formularmietvertrag, nach der nur für den Mieter das Kündigungsrecht für die Dauer von 4 Jahren ausgeschlossen sein soll, verstößt gegen § 9 AGBG und ist daher unwirksam.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.11.2001 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Wesel - 4 C 115/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für die Berufung: 1.318,11 EUR
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht für die Monate Januar bis April 2001 ein Anspruch auf Mietzins nicht zu, da das Mietverhältnis wirksam zum 31.12.2000 beendet wurde.
1. Die Beklagte hat das Mietverhältnis mit Kündigung vom 18.09.2000 wirksam mit der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 565 I Nr. 3 BGB a.F. zum 31.12.2000 gekündigt. Dass die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben als Beendigungstag den 01.11.2000 angegeben hat, ist - wie bereits das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat - unschädlich. Die Angabe einer kürzeren Frist als der gesetzlichen Frist ist vorliegend folgenlos, da der angegebene und der gesetzliche Beendigungstermin nah beieinander liegen und dem Kündigungsschreiben entnommen werden konnte, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses beabsichtigt war (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 564 Rn 38).
2. Die Beklagte war berechtigt, das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 565 I Nr. 3 BGB a.F. zu kündigen. Die Bestimmung unter § 4 (2) des Mietvertrages vom 25.02.1999, wonach der Vertrag durch den Mieter frühestens zum 28.02.2003 gekündigt werden kann, entfaltet keine Wirksamkei...