Entscheidungsstichwort (Thema)
Bandscheibenprotrusion. Reiserücktrittskostenversicherung. Reiserücktrittsversicherung. Rückenschmerzen. Unerwartete Erkrankung. Versicherungsbedingung
Leitsatz (amtlich)
Die wirksame Einbeziehung von Versicherungsbedingungen in einen Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung kann offen bleiben, wenn eine etwaige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Anwendung marktüblicher Versicherungsbedingungen geschlossen werden kann.
Gegen die Wirksamkeit einer Versicherungsbedingung, wonach Versicherungsschutz im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird, bestehen keine Bedenken.
Das Bestehen einer dem Versicherungsnehmer bekannten Grunderkrankung (hier: Bandscheibenprotrusion), die erfahrungsgemäß gelegentlich Akutbeschwerden (hier: Rückenschmerzen) verursachen kann, schließt den Versicherungsschutz für solche akuten Vorfälle nicht aus. Die Erkrankung ist vielmehr nur dann "unerwartet", wenn dem Versicherungsnehmer bei der Buchung der Reise nicht bekannt war, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens akuter Beschwerden im unmittelbaren Vorfeld der geplanten Reise derart gesteigert sein werde, dass ein vernünftiger unversicherter Reisender in seiner Situation von der Reisebuchung abgesehen hätte (Anschluss BGH, VersR 2012, 89; OLG Hamm, VersR 2001, 1229).
Normenkette
BGB § 305c Abs. 2; VVG §§ 19 ff.
Verfahrensgang
AG Wesel (Entscheidung vom 01.12.2011; Aktenzeichen 5 C 89/11) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 01.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel (5 C 89/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des...