Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Mit der Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche aus einer Kostenausgleichsvereinbarung.
Unter Vermittlung des Herrn A schlossen die Parteien am 25. Februar 2009 zeitgleich einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag sowie eine separate Kostenausgleichsvereinbarung bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung in Höhe von insgesamt 8.820,00 € ab. Dieser Betrag war vertragsgemäß in 48 monatlichen Raten zu zahlen. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Beklagte den vollständigen Erhalt aller erforderlichen Unterlagen bezüglich beider Verträge, auch bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme der entsprechenden Widerrufsbelehrungen.
Die Beklagte leistete für die Monate März bis einschließlich Juni 2009 die vertragsgemäßen Raten auf Versicherung und Kostenausgleichsvereinbarung, ab dem 01.07.2009 leistete die Beklagte keine Zahlungen mehr.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 erklärte die Beklagte den Widerruf der fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Kostenausgleichsvereinbarung.
Mit ihrer Klageforderung macht die Klägerin im Wesentlichen die ausstehenden Raten für den vereinbarten Kostenausgleich sowie vorgerichtliche Mahnkosten etc. geltend.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Die Kostenausgleichsvereinbarung sei nicht unwirksam. Sie verstoße nicht gegen § 169 VVG (neue Fassung).
Auch ein Verstoß gegen § 305 c BGB sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Widerruf seitens der Bek...