Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.061,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.2.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts A in Düsseldorf in Höhe von 1.177,62 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Wiederkaufrechts.
Mit notariellem Vertrag vom 18.7.1986 kauften die Kläger von der Beklagten im Rahmen eines sogenannten "Einheimischen-Modells" das noch unbebaute Grundstück B in Düsseldorf-Garath zu einem Kaufpreis von 220,00 DM/qm, wobei der tatsächliche Wert damals jedoch bei 330,00 DM/qm lag.
In § 3 a des notariellen Kaufvertrags vereinbarten die Parteien ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 30 Jahren. Die Beklagte sollte zur Ausübung dieses Rechts unter anderem berechtigt sein, wenn die Kläger das Grundstück an andere Personen als ihre Kinder, Kindeskinder oder deren Ehegatten verkauften.
Als Wiederkaufspreis wurde der Verkehrswert des Grundstücks, höchstens jedoch der Kaufpreis von 220,00 DM/qm zuzüglich eines Betrages für eine eventuelle Wertsteigerung seit Umschreibung des Grundstücks vereinbart; die auf dem Grundstück befindlichen Bauten sollten in Höhe ihres Verkehrswerts entschädigt werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den genauen Inhalt des notariellen Vertrages (Bl. 5-18 GA) Bezug genommen.
Im Jahr 2009 beschlossen die Kläger, das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen, was sie auch der Beklagten mitteilten.
Daraufhin ver...