Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes
bis
zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im „Internet” den Domain-Namen … zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,
- durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem … zu veranlassen, daß die Reservierung des Domain-Namens für den Beklagten gelöscht wird.
II. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Sparkassen- oder Bankbürgschaft erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist einer der Marktführer für Drucker von Computeranlagen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erzielt als deutsche Tochter der … einen Umsatz von rund 700 Millionen DM jährlich. Weltweit werden die Produkte der … und ihrer Tochterunternehmen unter der Bezeichnung … vermarktet. Die Muttergesellschaft … ist in Deutschland Inhaberin verschiedener Marken, unter anderem der Marken-Nr. … und …, die die Bezeichnung … als Wortmarken für eine Fülle von Waren, insbesondere im Bereich der Computertechnik, schützen. Die Klägerin ist durch Vertrag mit der Muttergesellschaft berechtigt und verpflichtet, die eingetragenen Marken zu nutzen und die Rechte der Markeninhaberin wahrzunehmen. Außerdem hat die japanische Muttergesellschaft der Klägerin für das vorliegende Verfahren die Prozeßstandschaft eingeräumt.
Der Beklagte betreibt in Darmstadt eine „Agentur” und ist als Geschäftsmann tätig.
Die Parteien streiten um den bei der … registrierten Domain-Namen für Homepages i...