Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte, Vater von vier Kindern, beantragte bei der Klägerin in jeweils einem Formular vier fondsgebundene Rentenversicherungen nebst Kostenausgleichsvereinbarung (Anlagen K 1 ff., Bl. 25 ff. GA.). Hinsichtlich der Kostenausgleichsvereinbarungen wurde vereinbart, dass der Beklagte
beim Vertag xxxxxx-007 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat,
beim Vertrag xxxxxx-008 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat,
beim Vertrag xxxxxx-009 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat,
beim Vertrag xxxxxx-010 vom 19.3.2009 4.410,00 € für Abschlusskosten und Einrichtungskosten, an die Klägerin zu zahlen hat.
Ebenfalls vereinbart wurde, dass diese Kosten in 48 monatlichen Raten zu je 113,73 € für jeden der Verträge bei einem Zinssatz von 12 % p.a. effektiv an die Klägerin zu zahlen sind. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 15. April 2009. Der Beklagte zahlte eine Rate für den Monat April 2009; ab dem 1. Mai 2009 leistete der Beklagte keine Zahlungen mehr. Der Beklagte erklärte den Widerruf der Verträge.
Die Klägerin berechnet die Klageforderung für jeden der Verträge wie folgt:
Summe Abschluss- und Einrichtungskosten 4.410,00 €
abzgl. 1 Rate a 227,46 € - 113,73 €
zzgl. Zinsen + 364,67 €
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Restbetrag 4.619,39 €.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.477,56 € zuzüglich 13 % Zinsen hieraus seit dem 21.01.2010 und 26,00 € Mah...