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LG Dresden Urteil vom 14.04.2023 - 2 S 291/22

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Verfahrensgang

AG Leipzig (Urteil vom 18.08.2022; Aktenzeichen 152 C 5283/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichtes Leipzig vom 18.8.2022 abgeändert.

  1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin als Eigentümerin der Wohnungseinheit 26 berechtigt ist, zumindest einmal jährlich Filmaufnahmen in ihrer Wohnung durchführen zu lassen und das Treppenhaus für den An- und Abtransport des Equipments zu nutzen;
  2. die Feststellung erfolgt unter der Maßgabe, dass die Klägerin etwaige Auflagen der Verwalterin der Beklagten für die Nutzung zu Filmaufnahmen zu beachten hat, soweit sich diese Auflagen im Rahmen des angemessenen halten.
  3. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klägerin, zumindest einmal jährlich die in ihrem Eigentum stehende Wohnung Dritten gegen für Filmaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.9.2021, wonach der Klägerin die Genehmigung zu einmal jährlichen Filmaufnahmen entzogen wurde und die Hausverwaltung mit einer entsprechenden Kündigung beauftragt und hierzu bevollmächtigt wurde. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, zumindest einmal jährlich berechtigt zu sein, Filmaufnahmen in ihrem Wohnungseigentum durchführen zu lassen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Endurteils des Amtsgerichtes Leipzig vom 18.8.2022 wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht Leipzig hat mit E...

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