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Wohnungseigentum: Filmaufnahmen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist im Einzelfall vorstellbar, dass ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum 1-mal im Jahr für Filmaufnahmen vermieten und dazu das gemeinschaftliche Eigentum gebrauchen und benutzen darf.

2 Normenkette

§§ 10, 13, 14, 19 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümerin K hat seit dem Jahr 2011 nach einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Erlaubnis, zumindest 1-mal jährlich eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung Dritten gegen Entgelt für Filmaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Im Jahr 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, dass der Vertrag gekündigt werden soll. Dagegen geht K im Hauptantrag vor. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, zumindest 1-mal jährlich berechtigt zu sein, Filmaufnahmen in ihrer Wohnung durchführen zu lassen. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Im Hauptantrag ohne Erfolg! Die Vereinbarung könne gekündigt werden, sodass der Beschluss nicht schon deshalb einer ordnungsmäßigen Verwaltung widerspreche. Aus dem Umstand, dass die Parteien in die Vereinbarung nicht ausdrücklich aufgenommen haben, dass diese widerruflich oder kündbar sein solle, könne nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien hätten sich auf eine Unkündbarkeit geeinigt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund sei zwar nicht nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB zulässig, da es an einer Abmahnung fehle. Eine ordentliche Kündigung sei aber entsprechend § 580a Abs. 2 BGB zumindest zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des darauffolgenden Kalendervierteljahres zulässig, wenn nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Die Frage, ob K einen Anspruch darauf hatte, eine Gestattung zu Filmaufnahmen jedenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahr 2011 zu erhalten und ob eine Genehmigung zu Filmaufnahmen in der Wohnung der K in der Zukunft gänzlich verweigert werden könne, stell...

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