Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Für Insolvenzanfechtungsansprüche gegen den Staat sind in den Fällen des § 71 Abs. 3 GVG i.V.m. § 16 SächsJG die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
2. Maßgeblich abzustellen ist auf den ursprünglichen Lebenssachverhalt (hier: Begleichung einer Steuerforderung), was ebenso wie deren Rückforderung unter das weit auszulegenden Tatbestandsmerkmal "wegen öffentlicher Abgaben" zu subsumieren ist. Die höchstrichterliche Einordnung von Insolvenzanfechtungsansprüchen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten betrifft den Rechtsweg und nicht die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgerichten.
Normenkette
SächsJG § 16; GVG § 71 Abs. 3
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Autohauses PKH für einen Insolvenzanfechtungsanspruch. Er ficht eine Zahlung i.H.v. 3.074,12 EUR auf eine Steuerforderung (rückständige Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge) an, die der Beklagte (Fiskus) innerhalb der letzten 3 Monate vor Insolvenzantragstellung nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen erhalten hatte.
Das AG Dresden hat den Rechtsstreit nach entsprechendem Hinweis gegen den Willen beider Parteien auf den rein vorsorglich gestellten Hilfsantrag des Antragstellers mit Beschl. v. 9.1.2012 (103 C 7526/11) unter Hinweis auf § 71 Abs. 3 GVG i.V.m. § 16 Sächsisches Justizgesetz (SächsJG) an das LG Dresden verwiesen.
II.
Die begehrte PKH ist zu gewähren (§§ 114, 116 ZPO).
1.
Die Gewährung von PKH nach § 116 ZPO setzt - wie bei § 114 ZPO - auch voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig erscheint (OLG München, Beschl. v. 29...